Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Schutzmaßnahmen bringen zahlreiche Menschen in finanzielle Schwierigkeiten. Sie können ihren Lebensunterhalt aufgrund der Einschränkungen nicht mehr erwirtschaften. Deshalb hat die Bundesregierung Ende März mit dem Sozialschutz-Paket den Zugang zum Arbeitslosengeld II vorübergehend erleichtert.
Anspruch auf Arbeitslosengeld II können Sie in der derzeitigen Situation zum Beispiel dann haben, wenn
- Sie freiberulich tätig, solo-selbstständig sind oder ein Kleinunternehmen haben
Wir sind für Sie da, wenn Sie selbstständig sind und Ihr Einkommen in der Corona-Krise nicht ausreicht.
Sie haben bis zum 31. März 2021 einen vereinfachten Zugang zu den SGB II-Leistungen. Auch dann, wenn Sie bereits Corona-Soforthilfe beantragt oder bezogen haben. Die Soforthilfe des Landes NRW wird weder als Ihr Einkommen noch als betriebliche Einnahme angerechnet.
Hier können Sie die Unterlagen für eine vereinfachte Antragstellung bequem herunterladen.- Vereinfachter Antrag für Bewilligungszeiträume mit Beginn vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021.
- Vorläufige Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft für Bewilligungszeiträume mit Beginn vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021.
Bitte reichen Sie alle Anträge, Nachweise oder Anschreiben möglichst per E-Mail bei uns ein. Zuständig für Sie ist sind die unsere Mitarbeitenden in Ihrem Wohnort. Die Adressen finden Sie hier.
Einzureichende Nachweise können Sie im PDF- oder JPEG-Format einsenden, also auch durch Einscannen oder per Foto mit ihrem Handy. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Dateien in guter und lesbarer Qualität versenden. Reichen Sie die Unterlagen im besten Fall vollständig ein, damit wir Ihren Antrag schnellstmöglich bearbeiten können.
Weitere Unterstützung finden Sie hier:
- NRW Soforthilfe
- Unterstützung für Künstler bietet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft NRW
- IHK Nord Westfalen
- Bundesministeriumg für Wirtschaft und Energie
- Vereinfachter Antrag für Bewilligungszeiträume mit Beginn vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021.
- Sie in Kurzarbeit sind
Ihr Unternehmen hat Kurzarbeit beantragt. Sie können deshalb den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie nicht mehr sichern. Bitte füllen Sie den vereinfachten Antrag aus und schicken ihn uns per E-Mail oder Post an die für Sie zuständigen Mitarbeitenden vor Ort. Die Adressen für die Geldleistungen finden Sie hier. Wir melden uns dann bei Ihnen.
- Sie Ihren Lebensunterhalt nicht sichern können
Wenn Sie nicht genug Geld haben, um Ihren Alltag zu bestreiten, sind Sie bei uns richtig. Sie können zurzeit einen vereinfachten Antrag stellen.
Bitte füllen Sie ihn aus und schicken ihn mit den notwendigen Anlagen per E-Mail oder Post an die für Sie zuständigen Mitarbeitenden vor Ort. Die Adressen für die Geldleistungen finden Sie hier.Wir melden uns dann bei Ihnen.