Häufig gestellte Fragen
Dürfen Sie Ihr Auto behalten? Übernimmt das Jobcenter Ihre Stromkosten? Und wie viel dürfen Sie hinzuverdienen, wenn Sie auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende angewiesen sind?
Hier gibt es Antworten auf diese und weitere, häufig gestellte Fragen über uns und unsere Arbeit, die Sie möglicherweise beschäftigen.
Ich beziehe derzeit Arbeitslosengeld. Wie und wo beantrage ich Arbeitslosengeld II?
Sie bekommen den Antrag auf Arbeitslosengeld II nicht automatisch. Sie müssen einen Antrag stellen. Wenden Sie sich dazu bitte an uns. Sie finden uns im Rathaus Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Bekomme ich einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II, wenn ich vorher Arbeitslosengeld bezogen habe?
Ein Zuschlag zum Arbeitslosengeld II wird seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr gezahlt.
Spielt die Staatsangehörigkeit für den Arbeitslosengeld II-Bezug eine Rolle?
Sie müssen nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, um Arbeitslosengeld II zu bekommen. Allerdings hat nicht jeder Mensch mit ausländischem Pass Anspruch auf diese Leistung. Wenn Sie allein zum Zweck der Arbeitssuche nach Deutschland gekommen sind, können Sie kein Arbeitslosengeld II bekommen. Auch Menschen, die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, erhalten kein Arbeitslosengeld II.
Wie lange kann ich Arbeitslosengeld II bekommen?
Sie erhalten Arbeitslosengeld II bis zum Erreichen der Altersgrenze und solange Sie hilfebedürftig sind.
Bekomme ich weiter Arbeitslosengeld II, wenn ich krank bin?
Natürlich werden die Leistungen auch im Krankheitsfall weitergezahlt. Allerdings müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen.
Wie erfahre ich, ob ich Geld bekomme?
Ob Sie Unterstützung bekommen, teilen wir Ihnen in einem schriftlichen Bescheid mit. Sie erfahren, ob, wie lange und in welcher Höhe Ihnen Leistungen zustehen. Einzelheiten können Sie dem als Anlage beigefügten Berechnungsbogen entnehmen.
Was kann ich tun, wenn ich mit der Entscheidung nicht einverstanden bin?
Sie können selbstverständlich Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Den Widerspruch müssen Sie begründen und schriftlich einreichen. Wo und innerhalb welcher Frist steht auf Ihrem Bescheid. Wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wird, können Sie vor dem Sozialgericht klagen.
Muss ich jede Arbeit annehmen, die mir angeboten wird?
Wenn das Jobcenter Sie dazu auffordert, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Zumutbar ist jede Arbeit, zu der Sie in der Lage sind und die nicht gegen gesetzliche Regelungen verstößt.
Allerdings kann eine Arbeit auch unzumutbar sein. Zum Beispiel, weil wichtige persönliche Verpflichtungen der Arbeitsaufnahme entgegenstehen. Dazu zählen die Schulpflicht oder wenn Sie die Erziehung Ihres Kindes unter 3 Jahren sicher stellen müssen.Was passiert, wenn ich ein Arbeitsangebot ablehne?
Wenn Sie eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnen, müssen wir Ihre Regelleistung um 30 Prozent kürzen.
Kann ich in den Urlaub fahren?
Sie dürfen bis zu drei Wochen im Jahr in den Urlaub fahren. Jedoch ist eine vorherige Zustimmung durch Ihre Ansprechperson im Jobcenter notwendig.
Mein Kühlschrank ist kaputt. Bekomme ich einen neuen bezahlt?
Nein, denn solche Kosten sind bereits in der Regelleistung berücksichtigt. Aber, wenn Ihr Geld dafür momentan nicht reicht, können wir Ihnen gegebenenfalls ein Darlehen gewähren.
Die Gewährung eines Darlehens können Sie auch beantragen, wenn Sie zwar wegen fehlender Hilfebedürftigkeit keine Leistungen erhalten, aber Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Kosten der Anschaffung abzudecken.Was ist ein 1-Euro-Job?
Ein 1-Euro-Job, oder auch Brückenjob genannt, ist eine Arbeitsgelegenheit für SGB II-Leistungsbeziehende. Diese Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse und sind zusätzlich.
Die Leistungsbeziehende bekommen für diese Arbeit eine Mehraufwandsentschädigung. Diese wird zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gezahlt und nicht als Einkommen angerechnet.Darf ich eine Nebentätigkeit ausüben, wenn ich Arbeitslosengeld II beziehe?
Ja. Schließlich müssen Sie als hilfebedürftiger Mensch alle Möglichkeiten ausschöpfen, die Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Dabei spielt der zeitliche Umfang der Tätigkeit keine Rolle. Es kommen damit neben geringfügigen (sog. „Mini-Jobs“) auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen in Betracht.
Allerdings wird Ihnen das erzielte Einkommen zum Teil angerechnet.Was passiert, wenn ich nach Abgabe des Antrags unerwartet eine Erbschaft mache?
Sie müssen uns unverzüglich darüber informieren. Denn grundsätzlich gilt: Sie müssen uns alle Änderungen zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen mitteilen. Dies gilt auch, wenn Sie Ihren Antrag bereits abgegeben haben.
Darf ich mein Auto bzw. Motorrad behalten, wenn ich Arbeitslosengeld II beziehe?
Ein Auto oder Motorrad ist für viele Arbeitnehmende unverzichtbar, um Ihren Arbeitsplatz zu erreichen.
Daher rechnen wir ein angemessenes Kraftfahrzeug für Sie nicht als Vermögen an. Zur Prüfung der Angemessenheit ziehen wir unter anderem die Größe Ihrer Bedarfsgemeinschaft heran, die Anzahl der Kraftfahrzeuge darin sowie den Zeitpunkt des Erwerbs.
Autos, deren Verkauf weniger als 7.500 Euro einbrächte, gelten von vornherein als angemessen.Gilt Kindergeld als Einkommen?
Ja. Es wird in die Berechnung des Arbeitslosengelds II bzw. Sozialgeld einbezogen.
Wir rechnen das Kindergeld nicht bei Ihnen als Einkommen an, wenn Ihr Kind älter als 18 Jahre ist, nicht mehr in Ihrem Haushalt lebt und das Geld nachweislich erhält.Werden meine Heizkosten bezahlt?
Ja, wir zahlen Ihre Heizkosten. Allerdings müssen die Heizkosten angemessen sein.
Werden auch meine Stromkosten übernommen?
Nein. Ihre Stromkosten müssen Sie aus Ihrem Regelbedarf bestreiten. Also aus dem Geld, das Ihnen für Ihr tägliches Leben zusteht.
Wenn ich Arbeitslosengeld II beziehe, bin ich dann sozialversichert?
Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen, sind Sie in der Regel in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Ausnahmen könnten sich aus einer Selbstständigkeit oder im Beamtenverhältnis ergeben. Leben mehrere Leistungsbeziehende in Ihrer Bedarfsgemeinschaft, wird für alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Pflichtversicherung bei der Kranken- und Pflegekasse angemeldet. Die übrigen Mitglieder werden dann im Rahmen der Familienversicherung berücksichtigt.
Achtung: Wir zahlen keine Rentenversicherungsbeiträge. Die Zeiten der Arbeitslosigkeit werden jedoch dem Rententräger als Anrechnungszeiten gemeldet.
Bin ich krankenversichert?
Ja. Wir übernehmen die Krankenversicherungsbeiträge für alle Leistungsbeziehende ab dem Alter von 15 Jahren.
Eine Familienversicherung kann nur für Personen mit Kindern unter 15 Jahren in Anspruch genommen werden. Allerdings müssen Sie sich in diesem Fall selbst mit der Krankenkasse in Verbindung setzen, da wir Kinder unter 15 Jahren nicht anmelden.Verliere ich meine Altersvorsorge?
Nein. Die gesetzliche Rente bleibt unangetastet, ebenso die Riester-Rente und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Lebensversicherung als Altersvorsorge.
Ich bin Hausfrau. Das Einkommen meines Mannes reicht nicht aus, um unseren Lebensunterhalt zu decken. Muss ich auch arbeiten gehen, wenn wir Arbeitslosengeld II erhalten?
Wenn Ihnen das Jobcenter eine zumutbare Arbeit anbietet, dann müssen Sie sie annehmen. Denn grundsätzlich gilt: Alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft müssen dazu beitragen, die Hilfebedürftigkeit zu beenden. Lehnen Sie ein Arbeitsangebot ohne wichtigen Grund ab, müssen Sie mit Leistungskürzungen rechnen.
Muss ich Rundfunkgebühren zahlen?
Wenn Sie Leistungen von uns beziehen, können Sie sich von den Gebühren befreien lassen. Hierfür haben Sie gemeinsam mit Ihrem Bewilligungsbescheid eine entsprechende Bescheinigung von uns erhalten. Diese schicken Sie bitte gemeinsam mit einem ausgefüllten Antrag auf Befreiung an den zentralen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
Wenn ich finanzielle Unterstützung beantrage, zählt das Einkommen meines Partners bzw. meiner Partnerin dann mit?
Ja, wenn Sie mit ihm bzw. ihr zusammen in einem Haushalt leben. Für den Gesetzgeber leben Sie dann in einer sogenannten „Bedarfsgemeinschaft“ und wirtschaften gemeinsam.
Bekomme ich für meine Kinder Extrageld?
Ja, selbstverständlich. Je nach Alter liegt der Regelbedarf beziehungsweise das Sozialgeld bei 250 bis 345 Euro. Wir müssen aber das Kindergeld als Einkommen des jeweiligen Kindes bei der Berechnung der Grundsicherungsleistung berücksichtigen.
Weitere Informationen zum Kindergeld gibt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die aktuellen Regelbedarfe für die verschiedenen Personengruppen finden Sie hier.
Ihre Frage war nicht dabei? Kein Problem – wir sind für Sie telefonisch unter 02551 69 5006 erreichbar und klären Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch. Oder Sie richten Ihre Frage einfach per Kontaktformular an uns.