ABC des Jobcenters
Von A wie Antrag bis Z wie Zumutbarkeit – hier haben wir für Sie die Kernbegriffe unserer täglichen Arbeit verständlich erläutert.
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
A
Antrag
Wer Leistungen zur Grundsicherung erhalten möchte, muss einen Antrag stellen. Ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung können Leistungen ausgezahlt werden. Für Zeiten vor der Antragstellung gilt dies nicht! Daher sollte der Antrag so schnell wie möglich beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. Damit Sachbearbeitende den Antrag bearbeiten können, müssen alle nötigen Unterlagen zur Berechnung vorliegen.
Alleinerziehend
Alleinerziehend ist eine Person, die mit mindestens einem minderjährigen Kind ohne den anderen Elternteil und auch ohne eine andere erwachsene Person in einem Haushalt lebt und somit allein für die Pflege und Erziehung des Kindes bzw. der Kinder verantwortlich ist. Lebt die alleinerziehende Person beispielsweise in einer neuen Partnerschaft in einem Haushalt, so gilt der Elternteil ggf. nicht mehr als alleinerziehend.
Alleinstehend
Eine Person gilt als alleinstehend, wenn sie ledig, verheiratet getrennt lebend, geschieden oder verwitwet ist und allein in einem Haushalt lebt.
Angemessenheit der Kosten der Unterkunft
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist abhängig von der Zahl der Wohnräume, der Anzahl und dem Alter der Familienangehörigen sowie dem lokalen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes.
Arbeitslosengeld
Bei Verlust des Arbeitsplatzes erhält jeder anspruchsberechtigte Arbeitnehmer und jede anspruchsberechtigte Arbeitnehmerin Arbeitslosengeld, als Lohnersatzleistung, durch die Bundesagentur für Arbeit. Das Arbeitslosengeld ist entgeltabhängig und wird maximal zwölf Monate lang ausgezahlt. Während dieser Zeit muss sich die arbeitslose Person aktiv an der Arbeitssuche beteiligen. Fruchten deren Bemühungen nach einem Jahr nicht, wird das Arbeitslosengeld bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen wie beispielsweise Bedürftigkeit durch die Grundsicherung für Arbeitslose (Bürgergeld) abgelöst.
Arbeitsgelegenheit
Die Arbeitsgelegenheit (umgangssprachlich „Ein-Euro-Job“ genannt) ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, das arbeitslose Männer und Frauen bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen soll. Es handelt sich um zusätzliche Beschäftigung, die abseits vom regulären Arbeitsmarkt und im öffentlichen Interesse liegt sowie mit Hilfe von öffentlichen Geldern angeboten wird.
Über die Förderung entscheidet das zuständige Jobcenter entsprechend den individuellen Erfordernissen des oder der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts. Die Teilnehmenden erhalten zusätzlich zum Bürgergeld eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen. Die Zuweisungsdauer ist grundsätzlich auf 24 Monate innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren begrenzt.Arbeitsunfähigkeit
Auch wer erkrankt und daher nicht arbeiten kann, behält den Schutz in der Sozialversicherung und bekommt Leistungen in der Höhe des bisher gezahlten Bürgergeldes. Allerdings sind Erkrankte verpflichtet, dem zuständigen Jobcenter die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen und ein ärztliches Attest darüber beizubringen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst vom Arzt bescheinigt, muss eine weitere ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Das Jobcenter muss auch informiert werden, wenn der Leistungsbeziehende wieder arbeitsfähig ist.Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittler
Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittler sind Mitarbeitende des Jobcenters, die Arbeitsuchende fördern und langfristig in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bringen möchten. Sie beraten und informieren die Leistungsbeziehenden, um ihnen auf ihr persönliches Profil zugeschnittene Qualifizierungsangebote und/oder existenzsichernde Stellen anbieten zu können. Solange jemand Bürgergeld bezieht, wird er von der Arbeitsvermittlung betreut.
Auszahlung
Das Jobcenter zahlt die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts jeden Monat im Voraus. Dabei wird jeder volle Monat mit 30 Kalendertagen berechnet.
Wenn Leistungsberechtigte Leistungen nur für einen Teil des Monats bekommen, dann erhalten sie für jeden Tag 1/30 der monatlichen Leistung. Das Jobcenter zahlt immer rechtzeitig am ersten Arbeitstag des Monats. Auf mögliche Verzögerungen wie zum Beispiel eine verspätete Gutschrift auf dem Konto hat das Jobcenter keinen Einfluss.
Wann jemand voraussichtlich die erste Überweisung bekommt, hängt auch davon ab, wann die Antragsunterlagen abgeben worden sind. Das Jobcenter bearbeitet jeden Antrag so schnell wie möglich. Allerdings bittet das Jobcenter um Verständnis, dass die Mitarbeitenden etwas Zeit zur Bearbeitung brauchen. Daher sollte der Antrag und alle nötigen Unterlagen so schnell wie möglich und vollständig abgegeben werden.
B
Bedarfsgemeinschaft
Die Bedarfsgemeinschaft ist eine Haushaltseinheit zur Berechnung von Geldleistungen, die der sozialen Mindestsicherung dienen. Eine Bedarfsgemeinschaft kann aus einer Person bestehen oder aus mehreren Personen, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Sie kann also häufig mit Familie gleichgesetzt werden, da sie die Leistungsberechtigten, deren Partnerinnen oder Partner und die Kinder umfasst.
Partnerin oder Partner kann sein:
- der Ehemann oder die Ehefrau (außer sie leben getrennt)
- die Person, mit der der Leistungsempfänger in „eheähnlicher“ Gemeinschaft lebt
- der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin (außer sie leben getrennt)
Kinder gehören zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie
- im gleichen Haushalt leben,
- nicht verheiratet sind,
- und jünger als 25 Jahre alt sind.
Kinder gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn sie ihren Bedarf durch eigenes Einkommen decken können, 25 Jahre alt sind oder wenn sie selbst ein Kind haben.
Bedürfnisse des täglichen Lebens / Lebensunterhalt
Die Bedürfnisse des täglichen Lebens umfassen Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsrat und Haushaltsenergie (ohne die Kosten für Heizung und Erzeugung von Warmwasser). Außerdem zählen dazu bestimmte festgelegte persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, einschließlich der Bedarfe für ein Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.
Berufliche Weiterbildung
Die Berufliche Weiterbildung dient dem Erhalt und der Auffrischung bestehender sowie dem Erwerb neuer Qualifikationen eines oder einer Erwerbstätigen. Die berufliche Weiterbildung soll damit nachhaltig Beschäftigungschancen des Einzelnen erhöhen.
Die Förderung einer beruflichen Weiterbildung ist auch für erwerbslose Leistungsberechtigte möglich. Sie zielt dann darauf ab, Arbeitslose wieder dauerhaft und nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren.Unter Berücksichtigung der eigenen Fähigkeiten, insbesondere des bisherigen beruflichen Werdegangs und der Vorkenntnisse der Arbeitslosen, aber auch persönlicher Voraussetzungen wie körperlicher und geistiger Eignung entscheidet die zuständige Arbeitsvermittlung des Jobcenters nach Beratung, inwieweit der Abbau von Qualifikationsdefiziten zur beruflichen Eingliederung führen kann.
Bescheid
Ein Bescheid ist eine schriftliche Mitteilung, mit der das Jobcenter die Antragsstellenden benachrichtigt, welche Entscheidung über ihren Antrag getroffen wurde.
Antragstellende bekommen einen Bescheid, wenn:- sie Leistungen erhalten,
- aber auch, wenn ihr Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wurde,
- sie weniger Leistungen erhalten,
- sie keine Leistungen mehr bekommen,
- wenn sie Leistungen zurückzahlen müssen.
Betriebsrente
Die betriebliche Altersvorsorge bleibt bei der Vermögensanrechnung außer Betracht, wenn sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert ist und ein Zugriff auf diese vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist.
Bildungsgutschein
Der Bildungsgutschein stellt eine schriftliche Zusage des Jobcenters dar, dass es die Kosten für die berufliche Weiterbildung bei einem Bildungsträger übernimmt und dass der oder die Leistungsberechtigte selbst nicht dafür zahlen muss. Der Bildungsgutschein weist u.a., das Bildungsziel, die zum Erreichen des Bildungsziels erforderliche Dauer, den regionalen Geltungsbereich und die Gültigkeitsdauer, in welcher der Bildungsgutschein eingelöst werden muss, aus. Der oder die Leistungsberechtigte muss den Bildungsgutschein vor der geplanten Weiterbildung und nach der Beratung bei der zuständigen Arbeitsvermittlung beantragen.
Bürgergeld
Das Bürgergeld löst ab dem 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II ab. Mit der Bürgergeld-Reform verschiebt der Gesetzgeber den Fokus weg von der schnellstmöglichen Integration in den Arbeitsmarkt hin zu nachhaltiger Qualifizierung und Weiterbildung der Betroffenen, damit sie eine bessere und langfristige berufliche Perspektive haben.
Bundesagentur für Arbeit / Arbeitsagentur
Die Bundesagentur für Arbeit und ihre Niederlassungen (Agenturen für Arbeit) bieten Schülerinnen und Schülern, Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern sowie Berufserfahrenen Hilfen auf dem Arbeitsmarkt. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im Sozialgesetzbuch III. Zu ihren Aufgaben zählt nicht nur die Zahlung von Arbeitslosengeld, sondern auch die Vermittlung in Arbeit, die Arbeitsförderung, die Förderung der Berufsausbildung sowie die kostenlose Beratung.
Finanziert wird die Bundesagentur für Arbeit größtenteils durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die sowohl von Unternehmensseite als auch von Seiten der Arbeitnehmenden zu entrichten sind. Die Rechtsaufsicht erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Arbeitnehmende, die ihren Arbeitsplatz verloren haben und zuvor mindestens zwölf Monate hintereinander sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind, haben die Pflicht, sich bei der für sie zuständigen Arbeitsagentur arbeitslos zu melden. Durch diese Meldung erwirken sie nicht nur Rechte wie den Erhalt des Arbeitslosengeldes, sondern auch Pflichten, unter anderem die Pflicht, sich um eine neue Arbeitsstelle zu kümmern.
C
Chancengleichheit
Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt besteht, wenn jede Person, unabhängig von sozialer Herkunft, Religionszugehörigkeit oder Geschlecht, die gleichen Möglichkeiten und Startbedingungen hat, sich auf dem Arbeitsmarkt zu etablieren. Auch Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden.
D
Diskriminierungsverbote
Es ist in Deutschland verboten, Menschen aufgrund ihrer Nationalität, ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder ihrer sexuellen Identität zu benachteiligen. Das Diskriminierungsverbot dient somit zur Schaffung von Chancengleichheit für alle Menschen in jedem Lebensbereich – auch auf dem Arbeitsmarkt.
E
Eingliederungshilfen
Im weitesten Sinne alle Geld- und Sachleistungen, die ein Staat erbringt, um Menschen in die Gesellschaft und ihre Teilbereiche (z.B. Arbeit und Wohnen) zu integrieren. So können beispielsweise SGB II-Beziehende von Eingliederungsleistungen wie Förderung der beruflichen Weiterbildung, Arbeitsgelegenheiten, Kinderbetreuung oder Einstiegsgeld profitieren. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen können wiederum einen Eingliederungszuschuss beantragen, wenn sie schwervermittelbare Personen einstellen.
Eingliederungsvereinbarung
Die Eingliederungsvereinbarung wird von der Arbeitsvermittlung gemeinsam mit der leistungsempfangenden Person erstellt. Mit ihr wird festgelegt, welche Aufgaben der SGB II-Beziehende hat, um Arbeit zu finden und welche unterstützenden Leistungen das Jobcenter erbringt. Der Grundgedanke hierbei ist, dass der Eingliederungsprozess auf der Basis gemeinsam vereinbarter Ziele und gegenseitiger Rechte und Pflichten aufbaut. Da die Eingliederungsvereinbarung gesetzlich vorgeschrieben ist, muss mit Leistungskürzungen gerechnet werden, wenn der Leistungsempfangende nicht seinen vereinbarten Pflichten nachkommt.
Die Eingliederungsvereinbarung wird am 1. Juli 2023 durch einen Kooperationsplan ersetzt.
Einkommen
Das Bürgergeld wird nur an Personen gezahlt, die ihren eigenen Lebensunterhalt und den der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus eigener Kraft nicht oder nicht ausreichend sichern können. Deshalb werden auch Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft – unter bestimmten Voraussetzungen – berücksichtigt.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören – neben dem Leistungsbezieher und der Partnerin oder dem Partner – unverheiratete Kinder oder die Kinder des Partners oder der Partnerin soweit sie in Ihrem Haushalt leben und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Zum Einkommen gehören beispielsweise- Einnahmen aus einer nicht selbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit,
- Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I oder Krankengeld,
- Kapital- und Zinserträge,
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
- Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten,
- und Einnahmen aus Aktienbesitz.
Bei der Antragsstellung muss immer das Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angegeben werden!
Erwerbseinkommen
Erwerbseinkommen sind Einnahmen, die eine Person für ihre Arbeitsleistung erhält. Viele erwerbsfähige Leistungsbeziehende gehen einer Beschäftigung nach. Nur können sie mit ihrem Einkommen ihren Lebensunterhalt nicht vollständig decken. Wer arbeitet soll aber bessergestellt sein, als derjenige, der nicht arbeitet. Das ist ausdrücklich gewünscht. Daher fördern die Regelungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – auch wenn es sich um geringfügige Beschäftigungen handelt. Mit Mini- und Teilzeitjobs sind SGB II-Beziehende in der Lage, einen Teil des Lebensunterhalts selbst zu verdienen und ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern. Die leistungsrechtlichen Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit stellen sicher, dass derjenige, der arbeitet, mehr Geld zur Verfügung hat, als derjenige, der keiner Arbeit nachgeht.
Einstiegsgeld
Das Einstiegsgeld ist ein Zuschuss, der gewährt werden kann, wenn Leistungsempfangende eine sozialversicherungspflichtige Arbeit aufnehmen oder wenn sie sich selbstständig machen.
Ein Rechtsanspruch auf Einstiegsgeld besteht nicht. Vielmehr wird die Entscheidung, ob und in welcher Höhe und für welche Dauer Einstiegsgeld gewährt wird, nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen. Das Ergebnis der Entscheidung teilt das Jobcenter in einem rechtsmittelfähigen Bescheid mit.
Das Einstiegsgeld wird für maximal 24 Monate gezahlt. Seine Höhe richtet sich nach der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der BedarfsgemeinschaftErwerbsfähigkeit
Personen sind erwerbsfähig, wenn Sie zwischen 15 und 65* Jahre alt und in der Lage sind, täglich mindestens drei Stunden arbeiten zu können. Sie gelten auch als erwerbsfähig, wenn ihnen die Erwerbstätigkeit vorübergehend nicht zugemutet werden kann, weil sie beispielsweise noch zur Schule gehen oder ein unter dreijähriges Kind erziehen. (* Verlängert sich für Personen, die ab dem 1.1.1947 geboren sind, schrittweise auf bis zu 67 Jahren.)
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte
Als erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten Personen, die
- das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze von 65 bzw. 67 Jahren noch nicht erreicht haben,
- täglich mindestens drei Stunden arbeiten können,
- hilfebedürftig sind,
- sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
F
Finanzielle Grundsicherung
Zur finanziellen Grundsicherung gehören die Kosten für eine Wohnung und Geld für den Lebensunterhalt. Bei Personen, die erwerbsfähig sind, werden diese Leistungen vom Jobcenter erbracht. Für den Fall, dass Personen aufgrund von Krankheit erwerbsunfähig sind, erbringt das Sozialamt diese Leistungen. In jedem Fall muss von den Betroffenen ein Antrag gestellt werden.
Fördern und Fordern
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende basiert auf dem Grundsatz des Förderns und Forderns. Letzteres heißt, dass der Leistungsempfangende selbst gefordert ist, konkrete Schritte zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit zu unternehmen. So muss er sich selbstständig bemühen, seine Erwerbslosigkeit zu beenden und aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die dieses Ziel unterstützt. Fördern bedeutet, dass das Jobcenter die Leistungsempfangende bei der aktiven Suche nach einem Arbeitsplatz mit Hilfe verschiedener Instrumente unterstützt.
Freibetrag
Einkommensbeträge, die bei der Berechnung des Bürgergelds nicht berücksichtigt werden, heißen Freibeträge. Für die Höhe des Freibetrags ist das Bruttoeinkommen (also das Einkommen vor Steuern und Abgaben) entscheidend.
Arbeitslosengeld II Bürgergeld (ab 1. Juli 2023) 100 Euro frei 100 Euro frei 100 - 1000 Euro = 20 Prozent frei 100 - 520 Euro = 20 Prozent frei 520 - 1.000 Euro = 30 Prozent frei 1.000 - 1.200 Euro = 10 Prozent frei 1.000 - 1.200 Euro = 10 Prozent frei Altersvorsorge
Die staatliche Rente, Betriebsrenten und die sogenannte Riester-Rente sind geschützt und werden nicht als Vermögen angerechnet. Weiteres Vermögen, das der Altersvorsorge dient und über das vor Erreichen des Rentenalters nicht verfügt werden kann, ist bis zu einer Höhe von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr anrechnungsfrei. Der gesamte Freibetrag beträgt maximal 48.750 Euro (49.500 Euro für Personen, die nach dem 31.12.1957 geboren sind, 50.250 Euro für Personen, die nach dem 31.12.1963) geboren sind.
Bedingung ist aber: Im Vertrag muss stehen, dass das Vermögen erst nach dem Eintritt in den Ruhestand verwendet werden kann.Freibetrag für notwendige Anschaffungen
Der Freibetrag für notwendige Anschaffungen beträgt für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 750 Euro. Eine Familie mit zwei Kindern kommt so beispielsweise auf einen Freibetrag von 3.000 Euro für notwendige Anschaffungen.
G
Geldauszahlung
Das Jobcenter überweist Leistungen zur Grundsicherung kostenlos auf das Girokonto der Leistungsbeziehenden. Es bittet um Verständnis, dass es nur Beträge überweist, die höher sind als zehn Euro. Kleinere Beträge werden solange angesammelt, bis ein Betrag von zehn Euro überschritten ist. Nur wenn jemand schon länger als sechs Monate keine Zahlung mehr erhalten hat, werden ihm auch Beträge unter zehn Euro ausgezahlt.
Geringfügige Beschäftigung
Geringfügige Beschäftigung ist auch unter den Bezeichnungen Minijob oder 520-Euro-Job bekannt. Für geringfügige Beschäftigungen, die ab dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden, gilt grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Außerdem haben die Beschäftigten Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie eine Versicherung gegen Arbeitsunfälle.
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist in Deutschland ab dem 1. Januar 2023 das Bürgergeld. Es ist eine Geldleistung für Hilfebedürftige, die arbeiten können, aber keine Arbeit finden oder mit ihrem Einkommen nicht genug Geld für ihren Lebensunterhalt verdienen. Das Bürgergeld löst das Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld ab.
Gründungszuschuss
Es ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, das sich an SGB II-Leistungsbeziehende richtet, die durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden möchten. Der Gründungszuschuss dient dabei zur Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung in der ersten Zeit nach der Existenzgründung
H
Hartz IV
Hartz IV ist die umgangssprachliche Bezeichnung für das Arbeitslosengeld II. Der Begriff geht auf Peter Hartz zurück. Er war der Leiter einer Kommission, die die Arbeitsmarktgesetzgebung erneuert hat. In der Leistung (Grundsicherung für Arbeitsuchende) waren seit 2005 die ehemalige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zusammengefasst.
Hatz IV wird seit dem 1. Januar 2023 vom Bürgergeld abgelöst.
Haushalt
Zum Haushalt gehören Menschen, die gemeinsam wirtschaften und wohnen und so eine Einheit bilden. Dazu können Verwandte gehören, aber auch fremde Personen. Außerdem bilden auch alleinlebende Personen für sich einen Haushalt.
Hilfebedürftig
Hilfebedürftigkeit bedeutet, dass eine Person finanzielle Hilfe benötigt, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, d.h., wenn das Arbeitseinkommen, das Vermögen, die Hilfe von Familienangehörigen oder andere Sozialleistungen nicht für den Lebensunterhalt ausreichen.
I
Integration
Der Begriff Integration bezeichnet den Einbezug von Personen in eine Gemeinschaft, von der sie zuvor ausgeschlossen waren. Im Falle von SGB II-Beziehenden bedeutet Integration daher, die (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt.
J
Jobcenter
Einheitliche Bezeichnung für die gemeinsamen Einrichtungen (der kreisfreien Städte und Landkreise mit der Bundesagentur für Arbeit) und für die zugelassenen kommunalen Träger des SGB II.
K
Karenzzeit
Der Staat verzichtet während dieser Zeit darauf,
- die Angemessenheit der Wohnung zu prüfen.
- dass die Bezieher von Bürgergeld ihr Vermögen für die Deckung des Lebensunterhalts einsetzen.
Die Karenzzeit beträgt ab dem 1. Januar 2023 zwölf Monate.
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag ist eine Geldleistung für Eltern, die mit ihren Einkünften nur ihren eigenen Unterhalt bestreiten können, nicht aber den ihrer Kinder. Diese müssen im Haushalt leben, unverheiratet sein und dürfen das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben. Durch den Zuschlag entfällt der Anspruch auf das Bürgergeld. Zusammen mit dem Kindergeld und ggf. Wohngeld deckt er den durchschnittlichen Bedarf von Kindern.
Der Kinderzuschlag wird für maximal 36 Monate gezahlt und muss bei der zuständigen Familienkasse der Arbeitsagentur beantragt werden.Kooperationsplan
Ab dem 1. Juli 2023 löst der Kooperationsplan die Eingliederungsvereinbarung in der Arbeitsvermittlung ab. Der Kooperationsplan enthält keine Rechtsfolgenbelehrung ist also nicht sanktionsfähig. Im Kooperationsplan wird gemeinschaftlich vereinbart, wie die zukünftige Berufswegeplanung der Leistungsbeziehenden aussieht und was beide Seiten voneinander erwarten können.
Krankenkassenwahl
Wer vor dem Bürgergeldbezug nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen ist, muss sich bei einer Krankenkasse anmelden und den Meldebescheid im Jobcenter vorlegen. Betroffene können zwischen der AOK des Wohnortes, der Krankenkasse des Ehepartners, einer Ersatzkasse, die für den Wohnort zuständig ist, oder einer Betriebs- und Innungskrankenkasse (falls deren Satzung die Mitgliedschaft Betriebsfremder zulässt) wählen. Für den Fall, dass jemand keine Krankenkasse auswählt, meldet das Jobcenter ihn bei einer Krankenkasse an.
Kranken- und Pflegeversicherung
Jeder Leistungsbeziehende ist grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenkasse und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert, falls keine Versicherung im Rahmen der Familienversicherung möglich ist. Die pauschalisierten Kranken- und Pflegekassenbeiträge übernimmt das Jobcenter in der gesetzlich vorgesehenen Höhe. Dies gilt nicht, wenn das Bürgergeld nur als Darlehen, nur Leistungen für Erstausstattungen der Wohnung oder für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt oder einzig Leistungen für mehrtätige Klassenfahren vom Jobcenter ausgezahlt wird.
Krankenversicherungsbeginn
Das Jobcenter versichert Antragsstellenden erst dann, wenn sie positiv beschieden werden. Die Versicherung beginnt grundsätzlich rückwirkend mit dem ersten Tag des Leistungsbezugs.
Kündigung und Wechsel der Krankenkasse
Grundsätzlich ist ein Krankenkassenwechsel möglich. Allerdings muss jeder mindestens 18 Monate in einer Krankenkasse Mitglied sein. Erst danach ist eine fristgerechte Kündigung bei der bisherigen Kasse möglich. Die Kündigungsfrist ist immer bis zum Ende des übernächsten Monats.
In einigen Fällen gibt es ein Sonderkündigungsrecht: Wenn die bisherige Krankenkasse einen neuen Zusatzbeitrag möchte, einen Zusatzbeitrag erhöht oder eine bislang gewährte Prämie kürzt.
Leistungsbeziehende, die die Krankenkasse wechseln, müssen schnellstmöglich eine Mitgliedsbescheinigung von der neuen Krankenkasse und einen Leistungsantrag beim Jobcenter vorlegen. Letzteres informiert die Kasse über Beginn und Ende sowie etwaige Unterbrechungen des Leistungsbezugs
L
Langzeitarbeitslosigkeit
Langzeitarbeitslose sind Personen, die ein Jahr und länger arbeitslos sind.
Langzeitleistungsbeziehende
Erwerbsfähige Leistungsbeziehende, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate SGB-Leistungen bezogen haben, gelten als langzeitleistungsbeziehend.
Leistungen
Als Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gibt es Dienst-, Sach- und Geldleistungen, die den Lebensunterhalt des/-r Hilfebedürftigen inklusive der in seiner/ihrer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sichern und dazu beitragen sollen, eine Eingliederung in Arbeit zu ermöglichen.
Leistungsanspruch
Anspruch auf Bürgergeld haben alle erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 bis 65* Jahren, wenn sie sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Ausgenommen sind Ausländer/-innen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt und ihre Familienangehörige sowie Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Leistungen können alle Angehörigen bekommen, die mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Ausgenommen sind Personen, die bereits Rente, Knappschaftsausgleichsleistungen oder Beamtenpensionen beziehen. Ebenfalls keinen Anspruch haben Personen, die länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung wie beispielsweise einer Klinik untergebracht sind. Auch Auszubildende, Schulkinder und Studierende bekommen in der Regel keine Leistungen.
Der Leistungsanspruch kann entfallen, wenn eine leistungsbeziehende Person sich ohne Zustimmung des Jobcenters außerhalb des Wohnortes aufhält.
*verlängert sich für Personen, die ab dem 1. Januar 1947 geboren sind schrittweise auf bis zu 67 Jahren.Leistungsdauer
Die Auszahlung des Bürgergelds ist unbegrenzt möglich, solange eine hilfebedürftige Person Anspruch auf Leistungen hat. Das jobcenter Kreis Steinfurt bewilligt Leistungen aber nur für jeweils sechs Monate und prüft dann erneut die Voraussetzungen. Sollte schon bei Antragsstellung erkennbar sein, dass die Hilfebedürftigkeit nur von kurzer Dauer sein wird, wird der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt.
Leistungsgewährung
In jeder Kommune des Kreises Steinfurt kümmern sich persönliche Ansprechpersonen (PAP) um die Leistungsgewährung. Sie nehmen Bürgergeldanträge entgegen, prüfen diese und sind für die Bewilligung bzw. Ablehnung und die ggf. fällige Auszahlung der Leistungen verantwortlich.
Leistungsmissbrauch
Leistungsmissbrauch wird mit Nachdruck verfolgt und geahndet, um die Gemeinschaft der Steuerzahler zu schützen.
M
Mehrbedarf
Mehrbedarfe sind zusätzliche Kosten, für die der Regelsatz nicht ausreicht. Für diese Kosten können unter bestimmten Voraussetzungen in Form von Pauschalbeträgen übernommen werden, zum Bespiel für
- Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche,
- Alleinerziehende Personen, je nach Alter und Anzahl der Kinder,
- behinderte Menschen
- sowie Menschen, die aus medizinischen Gründen eine spezielle Ernährung benötigen.
Insgesamt dürfen die Kosten für Mehrbedarfe maximal so hoch sein wie der Regelsatz.
Meldepflicht
Solange jemand Leistungen vom Jobcenter bezieht, muss er sich bei seinem Jobcenter persönlich melden. Dazu verschickt das Jobcenter Einladungen zu Beratungsgesprächen. Falls der vorgeschlagene Termin nicht eingehalten werden kann, muss das Jobcenter umgehend informiert werden, damit keine Sanktionen folgen.
Mietschulden
Um Obdachlosigkeit zu vermeiden, kann das jobcenter Kreis Steinfurt Mietschulden im Rahmen eines Darlehens kurzfristig übernehmen. Das Darlehen muss zurückgezahlt werden.
Minderjährigkeit
Kinder und Jugendliche sind bis zu ihrem 18. Geburtstag minderjährig. Sie sind vom Gesetzgeber besonderes geschützt.
Mindestlohn
Der Mindestlohn bildet die gesetzlich festgelegte Untergrenze der Bezahlung von Arbeitnehmern. Die Höhe des Mindestlohns wird regelmäßig vom Gesetzgeber angepasst.
Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
Jeder, der Bürgergeld bezieht bzw. beziehen möchte, ist zur Mitwirkung und Mitteilung gegenüber dem Jobcenter verpflichtet. Nur so ist es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Jobcenters möglich, Leistungen in korrekter Höhe zu berechnen und auszuzahlen sowie bei der Integration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.
Er/Sie muss- Antragsformulare vollständig und korrekt ausfüllen,
- falls notwendig Auskunftserteilung durch Dritte zustimmen,
- notwendige Dokumente und Zeugnisse beibringen.
Desweitern muss das Jobcenter informiert werden,
- wenn eine berufliche Tätigkeit – auch als mithelfender Familienangehöriger – aufgenommen wird,
- im Krankheitsfall und bei Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit,
- wenn Leistungen wie Mutterschaftsgeld, Renten beantragt oder bezogen werden,
- wenn es Änderungen der familiären Situation gibt.
Jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen ist umgehend mitzuteilen. Dies gilt für alle Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft.
N
Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte
Als nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten Personen, die noch nicht im erwerbsfähigen Alter sind (Kinder unter 15 Jahren), aufgrund ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit und eventueller rechtlicher Einschränkungen nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allg. Arbeitsmarktes zu arbeiten.
Notfälle
In besonderen Lebenslagen kann zur Abwehr von Notsituationen eine Sach- oder Geldleistung in Form eines Darlehens gewährt werden. Das Darlehen ist erstattungspflichtig und wird in der Regel über Abzüge bei der Auszahlung der monatlichen Regelleistung getilgt, das heißt, für eine bestimmte Zeit erhält der Leistungsbezieher weniger finanzielle Unterstützung
O
Öffentlich geförderte Beschäftigung
Öffentlich geförderte Beschäftigungen sind Arbeitsgelegenheiten für sehr arbeitsmarktferne Personen, durch die deren Chance auf Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt verbessert werden sollen. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse, die zusätzlich und wettbewerbsneutral sind und im öffentlichen Interesse liegen.
P
PAP – persönlicher Ansprechpersonen
In allen Rathäusern der Städte und Gemeinden des Kreises Steinfurt kümmern sich die persönlichen Ansprechpersonen (PAP)) um die Leistungsgewährung. Sie sind zuständig für die Auszahlung des Bürgergeldes, für die Antragsbearbeitung und leiten – falls nötig – Sanktionen ein.
Pflichten
Wer hilfebedürftig ist, weil er keine Arbeit findet, kann mit der Unterstützung der Gemeinschaft rechnen. Im Gegenzug muss er alles tun, um seinen Lebensunterhalt wieder selbst zu verdienen. Das ist sozial gerecht. Das heißt konkret: Bürgergeld-Beziehende müssen sich den veränderten Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktes durch geeignete Qualifizierungen und Weiterbildungen stellen sowie wenn möglich eine Arbeit aufnehmen.
R
Rechtsbehelf und Rechtsbehelfsbelehrung
Die Rechtsbehelfsbelehrung ist ein wichtiges Instrument im Jobcenter. Sie beinhaltet alle Informationen über die gesetzlich geregelten Rechte und Pflichten von SGB II-Beziehern.
Regelleistungen
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts schließt neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und den Bedürfnissen des täglichen Lebens auch die Teilnahme am kulturellen gesellschaftlichen Leben ein.
Der Regebedarf wird pauschal bezahlt. Über seine Verwendung entscheiden t Leistungsberechtigte eigenverantwortlich.
S
Sachleistungen
Die Regelleistungen können komplett oder auch anteilig als Sachleistungen in Gutscheinform erbracht werden, sollten die gezahlten Leistungen wegen unwirtschaftlichen Verhaltens zu schnell verbraucht werden. Solch unwirtschaftliches Verhalten liegt beispielsweise vor, wenn Leistungen wiederholt kurz nach Auszahlung verbraucht werden. Dies gilt auch, wenn die Kosten der Lebensführung nicht der zustehenden Leistung entsprechen und deshalb zur Überbrückung ein zusätzliches Darlehen beantragt werden muss.
Sanktionen
Das Bürgergeld ist an das Prinzip des Förderns und Forderns gekoppelt. Jede hilfebedürftige Person hat Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Gleichzeitig bestehen aber auch Pflichten für ihn. Wer diesen Verpflichtungen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt, hat mit Sanktionen in Form von Leistungskürzungen zu rechnen.
Sanktionen bei pflichtwidrigem Verhalten
Wenn sich Leistungsbeziehende trotz Rechtsfolgebelehrung weigern, ihren vereinbarten Pflichten nachzukommen wie beispielsweise eine Arbeitsgelegenheit anzutreten, muss er mit Sanktionen rechnen. Bei Eintritt von Sanktionen wird die monatliche Regelleistung gekürzt.
Sanktionen bei Abbruch von Qualifizierungsmaßnahmen
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn Leistungsempfangende eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abbrechen oder einen Anlass für den Abbruch gegeben haben. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sie schuldhaft den Ablauf der Maßnahme beeinträchtigen, den Maßnahmeerfolg gefährden oder ihr Verbleib dem Maßnahmeträger nicht zugemutet werden kann, weil sie beispielsweise wiederholt unentschuldigt fehlen oder den Unterricht stören.
Sanktionen bei Verletzung der Meldepflicht
Wenn Leistungsempfangende einer schriftlichen Aufforderung, sich bei ihrem Jobcenter persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, ohne wichtigen Grund nicht nachkommen, kann ihr Bürgergeld um zehn Prozent gekürzt werden.
Schonvermögen
Schonvermögen, ist das Vermögen der Leistungsberechtigten, das nicht für den eigenen Lebensunterhalt oder den der Familie eingesetzt werden muss.
Es beträgt - mit Einführung des Bürgergelds - im ersten Jahr 40.000 Euro für Antragssteller sowie für jede weitere Person 15.000 Euro. Das Vermögen einer Familie ist in dieser Zeit bis zu einer Höhe von 85.000 Euro geschützt und darf zur Berechnung von Bürgergeldansprüchen nicht herangezogen werden.
Nach einem Jahr beträgt das geschützte Vermögen für jede Person - auch für den Antragsteller -15.000 Euro.Sozialabgaben
Sozialabgaben sind Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, die gezahlt werden müssen. In der Regel tragen Arbeitnehmende und Arbeitgeber diese jeweils zur Hälfte. Der Arbeitnehmeranteil wird direkt vom Arbeitsentgelt abgezogen. Für Arbeitslose übernimmt die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter die Beiträge. Die meisten Arbeitnehmenden und alle Auszubildenden sind pflichtversichert.
Sozialgeld
Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld II, das erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten, steht Sozialgeld Menschen zu, die nicht erwerbsfähig sind und in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Erwerbsfähigen leben. Die Leistungen des Sozialgeldes entsprechen denen des Arbeitslosengeldes II.
Nicht Erwerbsfähige, die keiner Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigen angehören, können Sozialhilfe nach SGB XII beantragen.Das Sozialgeld wird zum 1. Januar 2023 vom Bürgergeld abgelöst.
Sozialgesetzbuch
Das Sozialgesetzbuch (SGB) regelt in Deutschland das Sozialrecht; im Einzelnen die Bereiche Arbeit, Sozialversicherungen, Kinder- und Jugendhilfe, Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz sowie Sozialhilfe. Derzeit gliedert es sich in zwölf Bücher (SGB I – XII).
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigte sind Arbeitnehmende, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die von Arbeitgebern Beitragsanteile nach dem Recht der Arbeitsförderung zu entrichten sind. Dies ist bei einem Einkommen von mehr als 520 Euro im Monat der Fall.
Ausnahmen: Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten, Selbstständige und mithelfende Familienangehörige.
U
Umzug
Das Jobcenter kann bei einem Umzug die entstehenden Kosten und die Kaution übernehmen. Voraussetzung ist: Leistungsempfangende haben vor Abschluss ihres neuen Mietvertrages die Zustimmung des Jobcenters eingeholt, dass selbiges die Aufwendungen für die neue Unterkunft übernimmt. In der Regel zahlt es die Kosten, wenn der Umzug nötig und die neue Wohnung nicht zu teuer ist.
Unterkunft und Heizung
Das Jobcenter übernimmt die Kosten für die Unterkunft und Heizung, wenn sie angemessen sind und tatsächlich gebraucht werden. Die Angemessenheit der Kosten ist abhängig von der Zahl der Wohnräume, der Anzahl und dem Alter der Familienangehörigen sowie dem lokalen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes.
Bewohnen Leistungsbeziehende ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung übernimmt das Jobcenter zum Beispiel angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, die Grundsteuer, die Wohngebäudeversicherung sowie die Nebenkosten. Tilgungsraten übernimmt das Jobcenter jedoch nicht.
Die Kosten für Unterkunft und Heizung zahlt das Jobcenter normalerweise an die Leistungsbeziehenden. Wenn das Risiko besteht, dass sie das Geld nicht für Unterkunft und Heizung verwenden oder der ausdrückliche Wunsch besteht, kann das Jobcenter die Leistung direkt an den Vermieter oder andere Berechtigte zahlen.
V
Vermögen
Das gesamte – in Geld messbare – Eigentum einer Person. Dazu gehören beispielsweise Haus und Grundeigentum, Bargeld, Wertpapiere, Bausparguthaben, Aktien, Fondsanteile und bewegliches Eigentum wie Kraftfahrzeuge.
Grundsätzlich ist vorhandenes Vermögen für den eigenen Lebensunterhalt einzusetzen, bevor jemand Anspruch auf staatliche Hilfe hat. Allerdings gilt bei der Berechnung des Bürgergelds ein bestimmter Teil des Vermögens als Schonvermögen. Nicht berücksichtigt werden Rücklagen für die Altersvorsorge, das Vermögen von Kindern, ein angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug sowie ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung.
Bei der Antragsstellung muss jegliches Vermögen angegeben werden. Die Entscheidung, ob es bei der Berechnung berücksichtigt wird, trifft das Jobcenter auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.Volljährigkeit
In Deutschland wird die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Person als erwachsen. Zugleich ist sie damit voll geschäftsfähig.
Vorschüsse
Ein Vorschuss ist Geld, dass das jobcenter Kreis Steinfurt einer oder einem Antragsstellenden auf Leistungen nach SGB II zahlen kann, wenn sie bzw. er dringend Geld benötigt, die Antragsbewilligung aber noch aussteht.
Gezahlte Vorschüsse müssen rückerstattet werden, wenn sich später herausstellen sollte, dass dieser der antragsstellenden Person nicht zustand oder die tatsächlich zustehende Leistung übersteigt.
W
Widerspruch
Wenn jemand mit einer Entscheidung des jobcenter Kreis Steinfurt nicht einverstanden ist, kann er innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Das Jobcenter prüft die getroffene Entscheidung dann erneut. Lehnt das Jobcenter den Widerspruch ganz oder teilweise ab, schickt es einen schriftlichen Widerspruchsbescheid. Darin enthalten ist auch eine Rechtsbehelfsbelehrung, der entnommen werden kann, vor welchem Gericht der/die Leistungsberechtigte klagen kann und innerhalb welcher Frist und in welcher Form geklagt werden kann. Das Jobcenter wird im Fall der Klage alle Leistungsunterlagen an das Gericht weiterleiten.
Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung: Die ursprünglich getroffene Entscheidung hat so lange bestand, bis das Gericht ggf. eine andere Entscheidung trifft.
Z
Zugelassener kommunaler Träger
Das jobcenter Kreis Steinfurt ist seit 2005 ein zugelassener kommunaler Träger. Das heißt, der Kreis Steinfurt nimmt die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende in alleiniger Verantwortung, also ohne die Agentur für Arbeit, wahr.