ABC des Jobcenters

ABC des Jobcenters

Von A wie Antrag bis Z wie Zumutbarkeit – hier haben wir für Sie die Kernbegriffe unserer täglichen Arbeit verständlich erläutert.

A    B    C    D    E       G    H      J    K    L    M    N    O    P    Q    R    S    T    U    V    W    X    Y    Z

A

  • Antrag

    Wer Bürgergeld erhalten möchte, muss einen Antrag stellen. Ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung können Leistungen ausgezahlt werden. Für Zeiten vor der Antragstellung gilt dies nicht! Daher sollte der Antrag so schnell wie möglich beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. Damit Sachbearbeitende den Antrag bearbeiten können, müssen alle nötigen Unterlagen zur Berechnung vorliegen.

  • Alleinerziehend

    Alleinerziehend ist eine Person, die mit mindestens einem minderjährigen Kind ohne den anderen Elternteil und auch ohne eine andere erwachsene Person in einem Haushalt lebt und somit allein für die Pflege und Erziehung des Kindes bzw. der Kinder verantwortlich ist. Lebt die alleinerziehende Person beispielsweise in einer neuen Partnerschaft in einem Haushalt, so gilt der Elternteil ggf. nicht mehr als alleinerziehend.

  • Alleinstehend

    Eine Person gilt als alleinstehend, wenn sie ledig, verheiratet getrennt lebend, geschieden oder verwitwet ist und allein in einem Haushalt  lebt.

  • Arbeitslosengeld

    Bei Verlust des Arbeitsplatzes erhalten anspruchsberechtigte Arbeitnehmende Arbeitslosengeld, als Lohnersatzleistung, durch die Bundesagentur für Arbeit. Das Arbeitslosengeld ist entgeltabhängig und wird maximal zwölf Monate lang ausgezahlt. Während dieser Zeit muss sich die arbeitslose Person aktiv an der Arbeitssuche beteiligen. Fruchten deren Bemühungen nach einem Jahr nicht, wird das Arbeitslosengeld bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen wie beispielsweise Bedürftigkeit durch die Grundsicherung für Arbeitslose (Bürgergeld) abgelöst.

  • Arbeitsgelegenheit

    Für erwerbsfähige Bürgergeld-Beziehende, die Unterstützung benötigen, um ihre Fähigkeit zur Teilnahme am Arbeits- und Berufsleben (wieder) herzustellen, kann eine Arbeitsgelegenheit sinnvoll sein. Im Rahmen solcher Arbeitsgelegenheiten werden Tätigkeiten gefördert, die zusätzlich und wettbewerbsneutral sind sowie im öffentlichen Interesse liegen. Solche Arbeitsgelegenheiten dürfen innerhalb von fünf Jahren normalerweise nicht länger als 24 Monate in Anspruch genommen werden. Die Förderdauer kann jedoch einmalig um weitere maximal 12 Monate verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit weiterhin vorliegen. Darüber entscheidet das zuständige Jobcenter. 

  • Auszahlung

    Wir zahlen das Bürgergeld jeden Monat im Voraus. Dabei berechnen wir jeder vollen Monat mit 30 Kalendertagen.
    Wenn Leistungsberechtigte Leistungen nur für einen Teil des Monats bekommen, dann erhalten sie für jeden Tag 1/30 der monatlichen Leistung. Wir zahlen immer rechtzeitig am ersten Arbeitstag des Monats. Auf mögliche Verzögerungen wie zum Beispiel eine verspätete Gutschrift auf dem Konto haben wir keinen Einfluss.
    Wann jemand voraussichtlich die erste Überweisung bekommt, hängt auch davon ab, wann die Antragsunterlagen abgeben worden sind. Wir bearbeiten jeden Antrag so schnell wie möglich. Allerdings bitten wir um Verständnis, dass unsere Mitarbeitenden etwas Zeit zur Bearbeitung brauchen. Daher sollten Antragssteller alle nötigen Formulare und Unterlagen so schnell wie möglich und vollständig abgeben.

B

  • Bagatellgrenze

    Seit der Einführung der Bagatellgrenze mit dem Bürgergeld-Gesetz fordern wir Überzahlungen unter 50 Euro pro Bedarfsgemeinschaft nicht mehr zurück. Hintergrund der Regelung ist der hohe Verwaltungsaufwand für solche Aufhebungs- und Erstattungsverfahren. Bei geringen Rückforderungen können die Kosten für den Verwaltungsaufwand die Höhe der Erstattungsforderung übersteigen. Deshalb wurde zur Verwaltungsvereinfachung die sogenannte Bagatellgrenze eingeführt. Ihr Zweck ist es, Bürokratie abzubauen und unsere Mitarbeitenden zu entlasten.

    Daneben erhalten Bürgerinnen und Bürger, die Bürgergeld beziehen, weniger Bescheide und werden ebenfalls entlastet. Zu beachten ist, dass die Bagatellgrenze für die gesamte Bedarfsgemeinschaft gilt. Daher kann es auch weiter Forderungen unter 50 Euro geben, die von den einzelnen Personen einer Bedarfsgemeinschaft zurückgefordert werden.

  • Bedarf

    Als Bedarf wird der Wert (Geldsumme) bezeichnet, den ein Mensch oder die Bedarfsgemeinschaft benötigt, um seinen grundlegenden Lebensunterhalt monatlich bestreiten zu können.

    Er setzt sich zusammen aus:

    • den maßgeblichen Regelbedarfen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
    • möglichen Mehrbedarfen
    • angemessenen Unterkunftskosten
    • möglichen Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

    Dabei wird das Einkommen und eventuell vorhandenes Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie das der Partnerin oder des Partners berücksichtigt, wenn es die Freibeträge übersteigt. Das Einkommen und Vermögen der Kinder wird nur für ihren eigenen Bedarf, jedoch nicht für den Bedarf der Eltern berücksichtigt. Bei den minderjährigen, unverheirateten Kindern sowie denjenigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Haushalt der Eltern leben, wird bei der Feststellung des Bedarfs neben dem eigenen Einkommen und Vermögen auch das der Eltern berücksichtigt. Ausnahme: Das Kind ist schwanger oder erzieht selbst ein eigenes Kind unter sechs Jahren.

  • Bedarfsgemeinschaft

    Der Rechtsbegriff „Bedarfsgemeinschaft“ spielt beim Bezug von Bürgergeld eine wichtige Rolle. Obwohl er das Wort „Gemeinschaft" enthält, gilt: Die Antragstellerin oder der Antragsteller allein wird schon als Bedarfsgemeinschaft bezeichnet, wenn sie bzw. er alleine lebt.  Denn die Bedarfsgemeinschaft ist eine Haushaltseinheit zur Berechnung des Bürgergelds.

    Zu einer Bedarfsgemeinschaft können gehören:

    • der Ehemann / die Ehefrau (außer sie leben getrennt)
    • die Person, mit der der Leistungsempfänger in „eheähnlicher“ Gemeinschaft lebt
    • der Lebenspartner/die Lebenspartnerin (außer sie leben getrennt)

    Kinder gehören zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie

    • im gleichen Haushalt leben,
    • nicht verheiratet sind,
    • und jünger als 25 Jahre alt sind.

    Kinder gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn sie ihren Bedarf durch eigenes Einkommen decken können, 25 Jahre alt sind oder wenn sie selbst ein Kind haben. 

  • Bedürfnisse des täglichen Lebens / Lebensunterhalt

    Die Bedürfnisse des täglichen Lebens umfassen Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsrat und Haushaltsenergie (ohne die Kosten für Heizung und Erzeugung von Warmwasser). Außerdem zählen dazu bestimmte festgelegte persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, einschließlich der Bedarfe für ein Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.

  • Beratung

    Wir beraten zu allen Fragen auf dem Weg in Ausbildung, Arbeit und hin zur finanziellen Eigenständigkeit. Auch Personen, für die eine Erwerbstätigkeit zum aktuellen Zeitpunkt ggf. noch nicht in Frage kommt, z. B. aufgrund von Betreuungspflichten, werden umfassend von uns beraten. Zudem beraten wir zu allen Fragen rund um das Bürgergeld.
    Alle Bürgergeld-Beziehenden erhalten eine Vermittlungsfachkraft als persönlichen Kontakt benannt. In Beratungsgesprächen werden zunächst die Potenziale der Bürgergeld-Beziehenden analysiert und gemeinsam eine Strategie zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erarbeitet. Es wird besprochen, welche Aktivitäten die Bürgergeld-Beziehenden unternehmen und welche Unterstützungsmöglichkeiten wir oder ggf. auch andere Stellen bereitstellen können. Die Verabredungen werden in einem Kooperationsplan festgehalten. Die schrittweise Umsetzung wird durch die Vermittlungsfachkraft eng begleitet.

  • Berufliche Weiterbildung

    Der berufliche Werdegang entscheidet maßgeblich über Arbeitsmarkt- und Beschäftigungschancen. Durch den digitalen Wandel am Arbeitsmarkt wird es noch wichtiger, berufliche Fähigkeiten anzupassen oder zu erweitern, um gute Chancen am Arbeitsmarkt zu haben.
    Das Bürgergeld bietet verschiedene Möglichkeiten für eine berufliche Weiterbildung, um die Vermittlungschancen von Bürgergeld-Beziehenden deutlich zu verbessern. Berücksichtigt werden dabei vorhandene Fähigkeiten, insbesondere der bisherige berufliche Werdegang und Vorkenntnisse, aber auch persönliche Voraussetzungen, wie körperliche und geistige Eignung. Zudem ist es wichtig, dass für das Weiterbildungsziel auch eine Nachfrage am Arbeitsmarkt besteht. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet die zuständige Integrationsfachkraft nach einer individuellen Beratung, durch welches passgenaue Bildungsangebot die beruflichen Eingliederungschancen erhöht werden können.
    Ziel ist es, dass die oder der Bürgergeld-Beziehende nach Abschluss der Weiterbildung mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder dauerhaft eine Beschäftigung findet.

  • Bescheid

    Ein Bescheid ist eine schriftliche Mitteilung, mit der wir die Antragsstellenden benachrichtigt, wie wir über ihren Antrag entschieden haben.
    Antragstellende bekommen einen Bescheid, wenn:

    • sie Leistungen erhalten,
    • aber auch, wenn ihr Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wurde,
    • sie weniger Leistungen erhalten,
    • sie keine Leistungen mehr bekommen,
    •  wenn sie Leistungen zurückzahlen müssen.
  • Bildungsgutschein

    Der Bildungsgutschein stellt eine schriftliche Zusage des Jobcenters dar, dass es die Kosten für die berufliche Weiterbildung bei einem Bildungsträger übernimmt und dass der/die Leistungsberechtigte selbst nicht dafür zahlen muss. Der Bildungsgutschein weist u.a., das Bildungsziel, die zum Erreichen des Bildungsziels erforderliche Dauer, den regionalen Geltungsbereich und die Gültigkeitsdauer, in welcher der Bildungsgutschein eingelöst werden muss, aus. Der/die Leistungsberechtigte muss den Bildungsgutschein vor der geplanten Weiterbildung und nach der Beratung bei der zuständigen Arbeitsvermittlung beantragen. 

  • Bildungsgutschein

    Der Bildungsgutschein stellt eine schriftliche Zusage von uns dar, dass wir die Kosten für die berufliche Weiterbildung bei einem Bildungsträger übernehmen und dass der oder die Leistungsberechtigte selbst nicht dafür zahlen muss. Der Bildungsgutschein weist u.a., das Bildungsziel, die zum Erreichen des Bildungsziels erforderliche Dauer, den regionalen Geltungsbereich und die Gültigkeitsdauer, in welcher der Bildungsgutschein eingelöst werden muss, aus. Der oder die Leistungsberechtigte muss den Bildungsgutschein vor der geplanten Weiterbildung und nach der Beratung bei der zuständigen Vermittlungsfachkraft beantragen.

  • Bürgergeldbonus

    Wer an Maßnahmen teilnimmt, die besonders dabei unterstützen, eine Ausbildung oder Arbeit zu finden, erhält ab dem 1. Juli 2023 monatlich einen Bürgergeld-Bonus von 75 Euro ausgezahlt. Hierzu gehören Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Maßnahmen in der Vorphase der Assistierten Ausbildung und Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen.

  • Bundesagentur für Arbeit / Arbeitsagentur

    Die Bundesagentur für Arbeit und ihre Niederlassungen (Agenturen für Arbeit) bieten Schülerinnen und Schülern, Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern sowie Berufserfahrenen Hilfen auf dem Arbeitsmarkt. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im Sozialgesetzbuch III. Zu ihren Aufgaben zählt nicht nur die Zahlung von Arbeitslosengeld, sondern auch die Vermittlung in Arbeit, die Arbeitsförderung, die Förderung der Berufsausbildung sowie die kostenlose Beratung.
    Finanziert wird die Bundesagentur für Arbeit größtenteils durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die sowohl von Unternehmensseite als auch von Seiten der Arbeitnehmenden zu entrichten sind. Die Rechtsaufsicht erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
    Arbeitnehmende, die ihren Arbeitsplatz verloren haben und zuvor mindestens zwölf Monate hintereinander sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind, haben die Pflicht, sich bei der für sie zuständigen Arbeitsagentur arbeitslos zu melden. Durch diese Meldung erwirken sie nicht nur Rechte wie den Erhalt des Arbeitslosengeldes, sondern auch Pflichten, unter anderem die Pflicht, sich um eine neue Arbeitsstelle zu kümmern.

C

  • Chancengleichheit

    Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt besteht, wenn jede Person, unabhängig von sozialer Herkunft, Religionszugehörigkeit oder Geschlecht, die gleichen Möglichkeiten und Startbedingungen hat, sich auf dem Arbeitsmarkt zu etablieren. Auch Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden.

  • Coaching

    Erwerbsfähige Bürgergeld-Beziehende, die aufgrund von individuellen und sozialen Problemen besondere Schwierigkeiten bei ihrer beruflichen Eingliederung haben, können durch eine ganzheitliche Betreuung, das sogenannte Coaching, unterstützt werden. Dabei wird die jeweilige Lebenssituation insgesamt in den Blick genommen und die Beschäftigungsfähigkeit grundlegend aufgebaut und stabilisiert. Das Coaching kann auch aufsuchend oder ausbildungs- und beschäftigungsbegleitend erfolgen.

D

  • Diskriminierungsverbote

    Alle Menschen, unabhängig von ihrer Hautfarbe oder Herkunft, egal ob jung oder alt, ob Frau, Mann oder divers, unabhängig von Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität, bekommen gleichen Zugang zu unseren Leistungen als Jobcenter.

E

  • Eingliederung

    Das Bürgergeld hat zum Ziel, erwerbsfähige Leistungs- berechtigte wieder in Arbeit zu bringen.

    Um dieses Ziel zu unterstützen, stehen mit dem Bürgergeld eine Vielzahl von verschiedenen Möglichkeiten, sogenannten Eingliederungsleistungen, zur Verfügung. Das sind unter anderem:

    • Allgemeine Leistungen zur Arbeitsvermittlung (Leistungen aus dem Vermittlungsbudget zur Förderung der Anbahnung oder Aufnahme einer Beschäftigung),
    • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
    • die Förderung der beruflichen Weiterbildung einschließlich des Nachholens des Hauptschulabschlusses,
    • Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,
    • Leistungen an Arbeitgeber (Eingliederungszuschuss),
    • Förderung der beruflichen Weiterbildung ergänzt mit Weiterbildungsgeld, Weiterbildungsprämie und Bürgergeldbonus,
    • Förderung der Berufswahl und Berufsausbildung,
    • kommunale Eingliederungsleistungen (z. B. Kinderbetreuung, Sucht- und Schuldnerberatung),
    • finanzielle Unterstützung bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, um dabei mögliche Hindernisse zu überwinden (Einstiegsgeld),
    • Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen,
    • Arbeitsgelegenheiten (sogenannte „Ein-Euro-Jobs“),
    • Zuschüsse an Arbeitgeber bei Einstellung von seit mindestens zwei Jahren arbeitslosen Leistungsberechtigten (Eingliederung von Langzeitarbeitslosen),
    • Sozialer Arbeitsmarkt (Teilhabe am Arbeitsmarkt).
  • Einkommen

    All Ihre Einnahmen in Form von Geld- oder Sachleistungen zählen zum Einkommen. Zum Beispiel

    • Ihr Lohn oder Ihr Gehalt,
    • Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit,
    • Kapital- und Zinserträge,
    • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
    • Einnahmen aus Aktienbesitz,
    • sowie Kindergeld, Unterhalt oder Renten.
  • Erwerbseinkommen

    Erwerbseinkommen sind Einnahmen, die eine Person für ihre Arbeitsleistung erhält. Viele erwerbsfähige Leistungsbeziehende gehen einer Beschäftigung nach. Nur können sie mit ihrem Einkommen ihren Lebensunterhalt nicht vollständig decken. Wer arbeitet soll aber bessergestellt sein, als derjenige, der nicht arbeitet. Das ist ausdrücklich gewünscht. Daher fördern die Bürgergeldregelungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – auch wenn es sich um geringfügige Beschäftigungen handelt. Mit Mini- und Teilzeitjobs sind SGB II-Beziehende in der Lage, einen Teil des Lebensunterhalts selbst zu verdienen und ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern. Die leistungsrechtlichen Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit stellen sicher, dass derjenige, der arbeitet, mehr Geld zur Verfügung hat, als derjenige, der keiner Arbeit nachgeht. 

  • Einstiegsgeld

    Das Einstiegsgeld ist ein Zuschuss, der gewährt werden kann, wenn Leistungsempfangende eine sozialversicherungspflichtige Arbeit aufnehmen oder wenn sie sich selbstständig machen.
    Ein Rechtsanspruch auf Einstiegsgeld besteht nicht. Vielmehr wird die Entscheidung, ob und  in welcher Höhe und für welche Dauer Einstiegsgeld gewährt wird, nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen. Das Ergebnis der Entscheidung teilt das Jobcenter in einem rechtsmittelfähigen Bescheid mit.
    Das Einstiegsgeld wird für maximal 24 Monate gezahlt. Seine Höhe richtet sich nach der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft

  • Erwerbsfähigkeit

    Personen sind erwerbsfähig, wenn Sie zwischen 15 und 65* Jahre alt und in der Lage sind, täglich mindestens drei Stunden arbeiten zu können. Sie gelten auch als erwerbsfähig, wenn ihnen die Erwerbstätigkeit vorübergehend nicht zugemutet werden kann, weil sie beispielsweise noch zur Schule gehen oder ein unter dreijähriges Kind erziehen. 

    * verlängert sich für Personen, die ab dem 1.1.1947 geboren sind, schrittweise auf bis zu 67 Jahren

  •  Erwerbsfähige Leistungsberechtigte

    Als erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten Personen, die

    • das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze von 65 bzw. 67 Jahren noch nicht erreicht haben,
    • täglich mindestens drei Stunden arbeiten können,
    • hilfebedürftig sind,
    • sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

F

  • Finanzielle Grundsicherung

    Zur finanziellen Grundsicherung gehören die Kosten für eine Wohnung und Geld für den Lebensunterhalt. Bei Personen, die erwerbsfähig sind, werden diese Leistungen vom Jobcenter erbracht. Für den Fall, dass Personen aufgrund von Krankheit erwerbsunfähig sind, erbringt das Sozialamt diese Leistungen. In jedem Fall muss von den Betroffenen ein Antrag gestellt werden.

  • Fördern und Fordern

    Das Bürgergeld basiert auf dem Grundsatz des Förderns und Forderns. Letzteres heißt, dass der Leistungsempfangende selbst gefordert ist, konkrete Schritte zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit zu unternehmen. So muss er sich selbstständig bemühen, seine Erwerbslosigkeit zu beenden und aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die dieses Ziel unterstützt. Fördern bedeutet, dass wir die Leistungsempfangende bei der aktiven Suche nach einem Arbeitsplatz mit Hilfe verschiedener Instrumente unterstützen.

  • Freibetrag

    Einkommens- und Vermögensbeträge, die bei der Berechnung des Bürgergelds nicht berücksichtigt werden, heißen Freibeträge.

    Einkommensfreibetrag
    Für die Höhe des Freibetrags ist das Bruttoeinkommen (also das Einkommen vor Steuern und Abgaben) entscheidend. 

    BruttoverdienstFreibetrag
    100 Euro100 Euro
    200 Euro120 Euro
    400 Euro160 Euro
    800 Euro268 Euro
    1.000 Euro328 Euro
    1.200 Euro348 Euro
    1.500 Euro (mit Kind)378 Euro

    Freibetrag für ehrenamtliche Arbeit
    Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten oder Übungsleiterinnen und Übungsleiter werden bis zu einem Jahreshöchstbetrag von 3.000 Euro nicht auf das Bürgergeld angerechnet. 

    Freibetrag beim Bundesfreiwilligendienst
    Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gilt hier ein Freibetrag von 520 Euro pro Monat. 

    Freibetrag für Auszubildende
    Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gilt hier ein Freibetrag von 520 Euro pro Monat.

G

  • Geringfügige Beschäftigung

    Geringfügige Beschäftigung ist auch unter den Bezeichnungen Minijob oder 520-Euro-Job bekannt. Für geringfügige Beschäftigungen gilt grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Außerdem haben die Beschäftigten Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie eine Versicherung gegen Arbeitsunfälle.

  • Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist in Deutschland ab dem 1. Januar 2023 das Bürgergeld. Es ist eine Geldleistung für Hilfebedürftige, die arbeiten können, aber keine Arbeit finden oder mit ihrem Einkommen nicht genug Geld für ihren Lebensunterhalt verdienen.  Gleichzeitig umfasst das Bürgergeld auch Hilfen zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Das Bürgergeld löst das Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld ab. 

H

  • Hilfebedürftig

    Hilfebedürftigkeit bedeutet, dass eine Person finanzielle Hilfe benötigt, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, d.h., wenn das Arbeitseinkommen, das Vermögen, die Hilfe von Familienangehörigen oder andere Sozialleistungen nicht für den Lebensunterhalt ausreichen.

I

  • Integration

    Der Begriff Integration bezeichnet den Einbezug von Personen in eine Gemeinschaft, von der sie zuvor ausgeschlossen waren. Im Falle von Bürgergeld-Beziehenden bedeutet Integration daher, die (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt.

J

  • Jobcenter

    Einheitliche Bezeichnung für die gemeinsamen Einrichtungen (der kreisfreien Städte und Landkreise mit der Bundesagentur für Arbeit) und für die zugelassenen kommunalen Träger des SGB II.

K

  • Karenzzeit

    Der Staat verzichtet während dieser Zeit darauf, 

    • die Angemessenheit der Wohnung zu prüfen. Stattdessen werden die Kosten in tatsächlich anfallender Höhe übernommen.
    • dass die Bezieher von Bürgergeld ihr Vermögen für die Deckung des Lebensunterhalts einsetzen. Dies gilt, solange das Vermögen 40.000 Euro beim Antragssteller und 15.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht überschreitet. 

    Die Karenzzeit beträgt ab dem 1. Januar 2023 zwölf Monate. 

  • Kinderzuschlag

    Den Kinderzuschlag können Eltern nur bekommen, wenn sie genug für sich selbst verdienen, aber das Einkommen nicht oder nur knapp für ihre gesamte Familie reicht. Wenn die Kosten der Unterkunft besonders hoch sind oder mehrere Kinder im Haushalt wohnen, kann auch bis in mittlere Einkommensbereiche hinein ein reduzierter Kinderzuschlag bezogen werden. Der Kinderzuschlag ist gegenüber Leistungen aus dem Bürgergeld vorrangig in Anspruch zu nehmen.
    Der Kinderzuschlag beträgt monatlich bis zu 250 Euro je Kind. Darin enthalten ist der Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro pro Kind. Das Einkommen und Vermögen der Eltern und des Kindes werden auf den Kinderzuschlag teilweise angerechnet und reduzieren die Höhe des Kinderzuschlags.
    Der Kinderzuschlag wird für 6 Monate bewilligt. Ändern sich in diesen 6 Monaten das Einkommen oder die Wohnkosten, hat dies keinen Einfluss auf den Kinderzuschlag.

  • Kooperationsplan

    In einem Beratungsgespräch macht sich unsere Vermittlungsfachkraft ein Bild über die individuelle Situation, Stärken und Kenntnisse sowie die Ziele einer oder eines Arbeitsuchenden. Zu Beginn des Eingliederungsprozesses werden in einer Potenzialanalyse die für die Eingliederung erforderlichen persönlichen Merkmale, berufliche Fähigkeiten und die Eignung festgestellt. Gemeinsam werden Fähigkeiten und Stärken erarbeitet. Dort wo Unterstützungsbedarf bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt besteht, erarbeitet unsere Vermittlungsfachkraft mit dem oder der Bürgergeld-Beziehenden geeignete Lösungen und Maßnahmen, um Lücken zu schließen und Probleme aus dem Weg zu räumen.
    Der Kooperationsplan dient als „roter Faden“ im Eingliederungsprozess. Die Basis hierfür bilden gemeinsam formulierte Ziele. Es wird zudem festgehalten, welche eigenen Aktivitäten der oder die Leistungsberechtigte bei der Arbeitssuche unternimmt und welche unterstützenden Eingliederungsleistungen wir dabei erbringen. Der Kooperationsplan kann insbesondere festlegen, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll.
    Wir überprüfen regelmäßig gemeinsam mit der oder dem Leistungsberechtigten die Fortschritte. So stellt die Vermittlungsfachkraft schnell fest, welche Bemühungen Erfolg versprechen und welche Aktivitäten nicht zum Ziel führen.
    Werden die im Kooperationsplan dokumentierten Aktivitäten der oder des Leistungsberechtigten zur Verringerung bzw. Überwindung der Hilfebedürftigkeit ohne wichtigen Grund nicht erbracht, können sie auch verbindlich festgelegt werden. Bei fehlender Verhaltensänderung besteht die Möglichkeit, das Bürgergeld zu mindern.

  • Krankenkassenwahl

    Wer vor dem Bürgergeldbezug nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen ist, muss sich bei einer Krankenkasse anmelden und den Meldebescheid im Jobcenter vorlegen. Betroffene können zwischen der AOK des Wohnortes, der Krankenkasse des Ehepartners, einer Ersatzkasse, die für den Wohnort zuständig ist, oder einer Betriebs- und Innungskrankenkasse (falls deren Satzung die Mitgliedschaft Betriebsfremder zulässt) wählen. Für den Fall, dass jemand keine Krankenkasse auswählt, meldet das Jobcenter ihn bei einer Krankenkasse an.

  • Kranken- und Pflegeversicherung

    Jeder Leistungsbeziehende ist grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenkasse und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert, falls keine Versicherung im Rahmen der Familienversicherung möglich ist. Die pauschalisierten Kranken- und Pflegekassenbeiträge übernehmen wir in der gesetzlich vorgesehenen Höhe. Dies gilt nicht, wenn das Bürgergeld nur als Darlehen, nur Leistungen für Erstausstattungen der Wohnung oder für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt oder einzig Leistungen für mehrtätige Klassenfahren von uns ausgezahlt wird.

  • Krankenversicherungsbeginn

    Wir versichern Antragsstellende erst dann, wenn sie einen Anspruch auf Bürgergeld haben. Die Versicherung beginnt grundsätzlich rückwirkend mit dem ersten Tag des Leistungsbezugs.  

L

  • Langzeitarbeitslosigkeit

    Langzeitarbeitslose sind Personen, die ein Jahr und länger arbeitslos sind.

  • Langzeitleistungsbeziehende

    Erwerbsfähige Leistungsbeziehende, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate SGB-Leistungen bezogen haben, gelten als langzeitleistungsbeziehend.

  • Leistungen

    Als Bürgergeldleistungen gibt es Dienst-, Sach- und Geldleistungen, die den Lebensunterhalt aller in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sichern und dazu beitragen sollen, eine Eingliederung in Arbeit zu ermöglichen.

  • Leistungsanspruch

    Anspruch auf Bürgergeld haben alle erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 bis 65* Jahren, wenn sie sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Ausgenommen sind ausländische Personen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt und ihre Familienangehörige sowie Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
    Leistungen können alle Angehörigen bekommen, die mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Ausgenommen sind Personen, die bereits Rente, Knappschaftsausgleichsleistungen oder Beamtenpensionen beziehen. Ebenfalls keinen Anspruch haben Personen, die länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung wie beispielsweise einer Klinik untergebracht sind. Auch Auszubildende, Schulkinder und Studierende bekommen in der Regel keine Leistungen.
    Der Leistungsanspruch kann entfallen, wenn eine leistungsbeziehende Person sich ohne unsere Zustimmung außerhalb des Wohnortes aufhält.
    *verlängert sich für Personen, die ab dem 1. Januar 1947 geboren sind schrittweise auf bis zu 67 Jahren.

  • Leistungsdauer

    Die Auszahlung des Bürgergelds ist unbegrenzt möglich, solange eine hilfebedürftige Person Anspruch auf Leistungen hat. Wir bewilligen Leistungen aber nur befristet und prüfen regelmäßig erneut die Voraussetzungen. Sollte schon bei Antragsstellung erkennbar sein, dass die Hilfebedürftigkeit nur von kurzer Dauer sein wird, wird der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt.

  • Leistungsgewährung

    In jeder Kommune des Kreises Steinfurt kümmern sich persönliche Ansprechpersonen (PAP) um die Leistungsgewährung. Sie nehmen Bürgergeldanträge entgegen, prüfen diese und sind für die Bewilligung bzw. Ablehnung und die ggf. fällige Auszahlung der Leistungen verantwortlich.

  • Leistungsmissbrauch

    Wer eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt, obwohl diese zumutbar ist (sogenannte Pflichtverletzung), muss mit einer Minderung des Bürgergeldes rechnen.

    Bei Pflichtverletzungen gilt eine gestaffelte Minderung des Bürgergeldes von zunächst zehn Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung von 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe von 30 Prozent des Regelbedarfes für drei Monate. Das Bürgergeld darf insgesamt um maximal 30 Prozent des Regelbedarfes gemindert werden. Um Wohnungslosigkeit zu vermeiden, sind Minderungen an den Kosten der Unterkunft und Heizung gesetzlich ausgeschlossen. Außerdem prüfen die Jobcenter in jedem Einzelfall, ob eine besondere Härte vorliegt und somit von einer Minderung abzusehen ist. Holen Menschen ihre Mitwirkung nach oder zeigen sich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit, zukünftig die geforderten Mitwirkungspflichten zu erfüllen, wird die Minderung vorzeitig beendet. Junge Menschen erhalten darüber hinaus im Falle einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot.

    Kommunikation ist die Grundvoraussetzung für eine gute Zusammenarbeit der Bürgergeld-Berechtigten mit dem Jobcenter. Wer zu einem Termin im Jobcenter ohne wichtigen Grund nicht erscheint, dem kann das Bürgergeld um zehn Prozent des Regelbedarfes gemindert werden.

M

  • Maßnahme

    Maßnahmen sind Qualifizierungen, berufliche Weiterbildungen und andere Angebote, die Bürgergeld-Berechtigte unterstützen, einen Arbeitsplatz zu bekommen oder zu erhalten.
    Schlagen wir der oder dem Bürgergeld-Berechtigten eine Maßnahme vor, sollen damit die beruflichen Aussichten verbessert werden. Je nach persönlicher Ausgangssituation kommen unterschiedliche Maßnahmen infrage.

  • Mehrbedarf

    Mehrbedarfe sind zusätzliche Aufwendungen, für die der Regelsatz nicht ausreicht.  Diese Kosten können unter bestimmten Voraussetzungen in Form von Pauschalbeträgen übernommen werden, zum Bespiel für

    • Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche,
    • Alleinerziehende Personen, je nach Alter und Anzahl der Kinder,
    • behinderte Menschen
    • sowie Menschen, die aus medizinischen Gründen eine spezielle Ernährung benötigen. 

    Mehr zum Thema Mehrbedarf finden Sie hier

  • Meldepflicht

    Termine beim Jobcenter haben eine sogenannte Meldepflicht. Das bedeutet: Sie müssen zu diesen Terminen erscheinen. Das gehört zu Ihren Pflichten, wenn Sie Bürgergeld erhalten.
    Falls Sie einen vorgeschlagenen Termin nicht einhalten können, müssen Sie das Jobcenter umgehend informieren, damit keine Leistungsminderung droht. 

  • Minderjährigkeit

    Kinder und Jugendliche sind bis zu ihrem 18. Geburtstag minderjährig. Sie sind vom Gesetzgeber besonderes geschützt.

  • Mindestlohn

    Der Mindestlohn bildet die gesetzlich festgelegte Untergrenze der Bezahlung von Arbeitnehmern. Die Höhe des Mindestlohns wird regelmäßig vom Gesetzgeber angepasst.

  • Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten

    Menschen, die Bürgergeld erhalten, haben bestimmte Pflichten. Sie müssen mit dem Jobcenter zusammenarbeiten. Man sagt dazu auch Mitwirkungspflichten.
    Nur so ist es unseren Mitarbeitenden möglich, das Bürgergeld in korrekter Höhe zu berechnen und auszuzahlen sowie bei der Integration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

    Das heißt, Beziehende von Bürgergeld müssen

    • Antragsformulare vollständig und korrekt ausfüllen,
    • falls notwendig Auskunftserteilung durch Dritte zustimmen,
    • notwendige Dokumente und Zeugnisse beibringen.

    Desweitern müssen sie uns informieren,

    • wenn sie eine berufliche Tätigkeit – auch als mithelfender Familienangehöriger – aufnehmen,
    • im Krankheitsfall und bei Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit,
    • wenn Leistungen wie Mutterschaftsgeld, Renten beantragt oder bezogen werden,
    • wenn es Änderungen der familiären Situation gibt.

    Jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen ist umgehend mitzuteilen. Dies gilt für alle Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft. 

N

  • Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte

    Als nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten Personen, die noch nicht im erwerbsfähigen Alter sind (Kinder unter 15 Jahren), aufgrund ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit und eventueller rechtlicher Einschränkungen nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allg. Arbeitsmarktes zu arbeiten.

O

  • Öffentlich geförderte Beschäftigung

    Öffentlich geförderte Beschäftigungen sind Arbeitsgelegenheiten für sehr arbeitsmarktferne Personen, durch die deren Chance auf Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt verbessert werden sollen. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse, die zusätzlich und wettbewerbsneutral sind und im öffentlichen Interesse liegen.

P

  • PAP – persönlicher Ansprechpersonen

    In allen Rathäusern der Städte und Gemeinden des Kreises Steinfurt kümmern sich die persönlichen Ansprechpartner/innen (PAP) um die Bewilligung und Auszahlung des Bürgergeldes. 

  • Pflichten

    Wer hilfebedürftig ist, weil er keine Arbeit findet, wird von der Gemeinschaft unterstützt. Das erfolgt sowohl durch Geldleistungen sowie Unterstützung bei der Arbeitssuche als auch durch Förderung mit Eingliederungsleistungen. Im Gegenzug muss alles unternommen werden, um den Lebensunterhalt wieder selbst zu verdienen. Das ist sozial gerecht.
    Bürgergeld-Beziehende müssen zum Beispiel an einer Maßnahme teilnehmen, aber auch ein Job-Angebot annehmen, sofern dies zumutbar ist.

R

  • Rechtsfolgenbelehrung

    Eine Rechtsfolgenbelehrung bezieht sich auf ein konkretes Angebot, welches ein Jobcenter einer oder einem Leistungsbeziehenden unterbreitet. Dies kann beispielsweise ein Stellenangebot oder die Teilnahme an einer Maßnahme sein. Die Rechtsfolgenbelehrung klärt Leistungsbeziehende über die Folgen auf, die eintreten, wenn sie ihren Pflichten, wie zum Beispiel der Teilnahme an einer Maßnahme, nicht nachkommen. Die Rechtsfolgenbelehrung hat somit eine Aufklärungs- und Warnfunktion. 

  • Regelleistungen

    Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts schließt neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und den Bedürfnissen des täglichen Lebens auch die Teilnahme am kulturellen gesellschaftlichen Leben ein.
    Der Regebedarf wird pauschal bezahlt. Über seine Verwendung entscheiden Leistungsberechtigte eigenverantwortlich. 

S

  • Schlichtungsverfahren

    Wenn ein Kooperationsplan nicht gemeinsam erstellt werden kann oder wenn es bei der Verlängerung des Kooperationsplans zu unterschiedlichen Vorstellungen von Jobcenter und Leistungsberechtigten kommen sollte, kann ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Dieses Verfahren zielt darauf ab, grundsätzlich in einer Zeit von maximal vier Wochen eine Einigung über den gemeinsamen Weg im Eingliederungsprozess zu erreichen. Das Verfahren kann dabei jeweils von beiden Seiten oder auch gemeinsam eingeleitet werden. Das Ergebnis der Schlichtung ist vom Jobcenter zu berücksichtigen.

  • Sachleistungen

    Die Regelleistungen können komplett oder auch anteilig als Sachleistungen in Gutscheinform erbracht werden, sollten die gezahlten Leistungen wegen unwirtschaftlichen Verhaltens zu schnell verbraucht werden. Solch unwirtschaftliches Verhalten liegt beispielsweise vor, wenn Leistungen wiederholt kurz nach Auszahlung verbraucht werden. Dies gilt auch, wenn die Kosten der Lebensführung nicht der zustehenden Leistung entsprechen und deshalb zur Überbrückung ein zusätzliches Darlehen beantragt werden muss.

  • Sozialabgaben

    Sozialabgaben sind Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, die gezahlt werden müssen. In der Regel tragen Arbeitnehmende und Arbeitgeber diese jeweils zur Hälfte. Der Arbeitnehmeranteil wird direkt vom Arbeitsentgelt abgezogen. Für Arbeitslose übernimmt die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter die Beiträge. Die meisten Arbeitnehmenden und alle Auszubildenden sind pflichtversichert.

  •  Sozialgesetzbuch

    Das Sozialgesetzbuch (SGB) regelt in Deutschland das Sozialrecht; im Einzelnen die Bereiche Arbeit, Sozialversicherungen, Kinder- und Jugendhilfe, Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz sowie Sozialhilfe. Derzeit gliedert es sich in zwölf Bücher (SGB I – XII).

  • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

    Sozialversicherungspflichtige Beschäftigte sind Arbeitnehmende, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die von Arbeitgebern Beitragsanteile nach dem Recht der Arbeitsförderung zu entrichten sind. Dies ist bei einem Einkommen von mehr als 520 Euro im Monat der Fall.
    Ausnahmen: Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten, Selbstständige und mithelfende Familienangehörige.

U

  • Umzug

    Das Jobcenter kann bei einem Umzug die entstehenden Kosten und die Kaution übernehmen. Voraussetzung ist: Leistungsempfangende haben vor Abschluss ihres neuen Mietvertrages die Zustimmung des Jobcenters eingeholt, dass selbiges die Aufwendungen für die neue Unterkunft übernimmt. In der Regel zahlt es die Kosten, wenn der Umzug nötig und die neue Wohnung nicht zu teuer ist.  

V

  • Vermögen

    Das gesamte – in Geld messbare – Eigentum einer Person. Dazu gehören beispielsweise Haus und Grundeigentum, Bargeld, Wertpapiere, Bausparguthaben, Aktien, Fondsanteile und bewegliches Eigentum wie Kraftfahrzeuge.
    Grundsätzlich ist vorhandenes Vermögen für den eigenen Lebensunterhalt einzusetzen, bevor jemand Anspruch auf staatliche Hilfe hat. Allerdings gilt bei der Berechnung von Bürgergeld ein bestimmter Teil des Vermögens als Freibetrag. Nicht berücksichtigt werden Rücklagen für die Altersvorsorge, das Vermögen von Kindern, ein angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug sowie ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung.
    Bei der Antragsstellung muss jegliches Vermögen angegeben werden. Die Entscheidung, ob es bei der Berechnung berücksichtigt wird, trifft das Jobcenter auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. 

    Vermögensfreibetrag
    Für Vermögen jeder Art räumt der Gesetzgeber außerhalb der Karenzzeit einen Freibetrag von 15.000 Euro für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein. Während der einjährigen Karenzzeit zu Beginn des Leistungsbezugs wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Erheblich ist Vermögen, wenn es für die leistungsberechtigte Person 40.000 Euro und für jede weitere mit in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person 15.000 übersteigt.
    Eine Familie aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern kommt außerhalb der Karenzzeit so auf einen Freibetrag von insgesamt 60.000 Euro. Während der Karenzzeit beläuft sich der Freibetrag auf 85.000 Euro

  • Volljährigkeit

    In Deutschland wird die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Person als erwachsen. Zugleich ist sie damit voll geschäftsfähig.

  • Vorschüsse

    Ein Vorschuss ist Geld, dass das jobcenter Kreis Steinfurt einer oder einem Antragsstellenden auf Leistungen nach SGB II zahlen kann, wenn sie bzw. er dringend Geld benötigt, die Antragsbewilligung aber noch aussteht.
    Gezahlte Vorschüsse müssen rückerstattet werden, wenn sich später herausstellen sollte, dass dieser der antragsstellenden Person nicht zustand oder die tatsächlich zustehende Leistung übersteigt.

W

  • Weiterbildungsgeld

    Ein Berufsabschluss erhöht die Chancen auf eine langfristige Beschäftigung und sichert den Bedarf an Fachkräften in Deutschland. Deshalb werden Bürgergeld-Beziehende bei der Teilnahme an einer abschlussorientierten Weiterbildung zusätzlich durch ein Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro im Monat finanziell unterstützt.

  • Weiterbildungsprämie

    Die Weiterbildungsprämie können Bürgergeld-Berechtigte beim Jobcenter beantragen, wenn sie an einer abschlussorientierten Weiterbildung teilnehmen und erfolgreich eine Zwischenprüfung, den ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung oder eine Abschlussprüfung für einen anerkannten Berufsabschluss ablegen.

  • Widerspruch

    Wenn jemand mit unserer Entscheidung nicht einverstanden ist, kann er innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Unsere Fachleute prüfen die getroffene Entscheidung dann erneut. Lehnen wir den Widerspruch ganz oder teilweise ab, schicken es einen schriftlichen Widerspruchsbescheid. Darin enthalten ist auch eine Rechtsbehelfsbelehrung, der entnommen werden kann, vor welchem Gericht der/die Leistungsberechtigte klagen kann und innerhalb welcher Frist und in welcher Form geklagt werden kann. Wir werden im Fall der Klage alle Leistungsunterlagen an das Gericht weiterleiten.
    Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung: Die ursprünglich getroffene Entscheidung hat so lange bestand, bis das Gericht ggf. eine andere Entscheidung trifft.  

  • Wohngeld

    Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete bzw. Belastung (bei selbstgenutztem Eigentum) für Haushalte mit niedrigem Einkommen und leistet somit einen Beitrag zur Verringerung der Wohnkostenbelastung. Das Wohngeld ist eine dem Bürgergeld vorrangige Leistung. Das heißt, kann der Bedarf einer Bedarfsgemeinschaft durch Wohngeld gedeckt werden, besteht kein Anspruch auf Bürgergeld.
    Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Anspruch und Höhe des Wohngeldes hängen ab von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung (bei selbstgenutztem Eigentum).

Z

  • Zugelassener kommunaler Träger

    Wir, das jobcenter Kreis Steinfurt, sind seit 2005 ein zugelassener kommunaler Träger. Das heißt, wir nehmen die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Bürgergeld) in alleiniger Verantwortung, also ohne die Agentur für Arbeit, wahr.  

  • Zumutbarkeit

    Leistungsberechtigte müssen grundsätzlich jede Chance nutzen, ihren Lebensunterhalt oder wenigstens einen Teil davon (wieder) selbst zu verdienen. Arbeit ist grundsätzlich zumutbar, wenn die oder der Leistungsberechtigte dazu geistig, seelisch und körperlich in der Lage ist. Niemand darf einen Job, für den er oder sie geeignet ist, ablehnen, nur weil er nicht der Ausbildung entspricht, der Arbeitsort weiter entfernt ist als der frühere oder weil die Bedingungen subjektiv ungünstig scheinen.
    Nicht zumutbar sind Tätigkeiten, die die Rückkehr in den früher ausgeübten Beruf wesentlich erschweren, die Pflege von Angehörigen behindern oder die Erziehung eines Kindes gefährden. Nicht gefährdet ist grundsätzlich die Erziehung von Kindern ab drei Jahren, die in einer Tageseinrichtung oder auf sonstige Weise betreut werden können