Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können Leistungen erhalten, wenn sie,
- das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben,
- eine Kindertageseinrichtung/-tagespflege bzw. eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
- keine Ausbildungsvergütung erhalten
- in einer Familie leben, die SGB II-Leistungen (ALG II oder Sozialgeld), SGB XII-Leistungen, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht.
- Leistungen für Bildung
Leistungen für Bildung erhalten hilfebedürftige Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und hierfür keine Ausbildungsvergütung erhalten.
- Leistungen für Teilhabe am sozialen Lebn
Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden für alle hilfebedürftigen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erbracht.